§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Nr. 26a EStG erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1 .Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person - als
außerordentliches Förder- oder Ehrenmitglied - sowie jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts – als ordentliches
Mitglied - werden, die die Satzung anerkennt. – Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Mitglied bei juristischen Personen können sowohl Dachverbände wie
Einzelorganisationen werden. Eine Doppelvertretung ist über die
Geschäftsordnung auszuschließen.
3. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der
Vorstand.
4. Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft werden der / dem Antragsteller / -in schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann binnen eines Monats Einspruch in Schriftform eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächst – erreichbare Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt des Mitglieds nach schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit 3 - monatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres,
durch den Tod des Mitglieds ( bei natürlichen Personen ),
durch das Ende der Existenz des Mitglieds als juristische Person,
durch Ausschluß aus dem Verein.
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluß aus dem Verein kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Für das weitere Verfahren des Ausschlusses gilt das unter § 3,4 Gesagte sinngemäß.
eventuelles Vereinsvermögen oder Rückerstattung von entrichteten Mitgliedsbeiträgen
begründen.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam nach § 26 BGB vertreten.
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das jeweils nächste Geschäftsjahr
- Feststellung der jeweils abgeschlossenen Jahresrechnung und
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und dessen
Entlastung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins, sowie in Berufungsfragen ( Bezug § 3,4 und § 3,6 )
- Beschlüsse zu Ordnungen des Vereins und deren Änderung
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
§ 5 Mitgliedsbeiträge
im voraus fällig.
Beitragsstaffelung beschließen.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.
§ 7 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch– und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zur Jahreshauptversammlung.
§ 8 Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radevormwald, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung und Pflege der Kinder- und Jugendarbeit und -–hilfe im
Sinne des § 2,1 dieser Satzung verwenden darf.
Diese Satzung wurde festgestellt, beschlossen und wirksam, Radevormwald am 07. Dezember 1999.