Radevormwalder Kinder - und Jugendring e.V.
Radevormwalder Kinder - und Jugendring e.V.

Radevormwalder Kinder – und Jugendring e.V.                             Satzung

 § 1 Name und Sitz

  1. Der am 16. November 1998 in Radevormwald gegründete Verein führt den Namen “Radevormwalder Kinder- und Jugendring e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Radevormwald.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wipperfürth einzutragen und führt den Namenszusatz “e.V.“ seit dem ( Datum des Eintrags ).

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kinder- und Jugendarbeit und –hilfe zum Wohle der Jugend und auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  1. Der Zusammenschluß im Verein beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der ihm angeschlossenen juristischen und natürlichen Personen. Der Verein hält sich weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Zusammenarbeit mit Trägern, Organisationen, Einrichtungen, Gruppen und Personen der Kinder- und Jugendarbeit und -hilfe erreicht. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinzwecks geeigneten  Maßnahmen durch und vertritt insbesondere die gemeinsamen Interessen der Mitglieder im öffentlichen Raum, in Verwaltung und Politik sowie Kreis- und  Landesjugendringen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit die Ehrenamtspauschale nach §3,

Nr. 26a EStG erhalten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

    1 .Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person - als

       außerordentliches Förder- oder Ehrenmitglied - sowie jede juristische 

       Person des privaten oder öffentlichen Rechts – als ordentliches 

       Mitglied - werden, die die Satzung anerkennt. – Bei Minderjährigen  ist

       die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

2. Mitglied bei juristischen Personen können sowohl Dachverbände wie 

      Einzelorganisationen werden. Eine Doppelvertretung ist über die 

      Geschäftsordnung   auszuschließen.

 

3.   Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der

      Vorstand.

 

4.   Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft werden der / dem  Antragsteller / -in schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende  Entscheidung des Vorstandes kann binnen eines Monats Einspruch in Schriftform eingelegt werden.  Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächst – erreichbare       Mitgliederversammlung.

5.   Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt des Mitglieds nach schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit 3 - monatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres,

  1. durch den Tod des Mitglieds ( bei natürlichen Personen ),

  1. durch das Ende der Existenz des Mitglieds als juristische Person,

  1. durch Ausschluß aus dem Verein.

 

6.   Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann

durch  Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Ausschluß aus dem Verein kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Für das weitere Verfahren des Ausschlusses gilt das unter § 3,4 Gesagte sinngemäß.

 

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann in keinem Falle jedweden Anspruch auf ein 

eventuelles  Vereinsvermögen oder Rückerstattung von entrichteten Mitgliedsbeiträgen

begründen.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der / dem 1. Vorsitzenden / m, der / dem 2. Vorsitzende/m und der / dem Geschäftsführer / in sowie dem/der Kassierer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei 

Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam nach § 26 BGB vertreten.

  1. Der Vorstand kann durch bis zu drei Beisitzer/innen erweitert werden.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds und lässt dieses durch die nächst erreichbare Mitgliederversammlung bestätigen.
  1. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  1. Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung ist von der / dem 1. und stellvertretend 2. Vorsitzenden/m mindestens einmal jährlich abzuhalten ( Jahreshauptversammlung ). Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post mindestens 14 Tage vor der Versammlung ( Datum des Poststempels ). Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen und muss dies tun, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.                                                                  Für diese Fälle gilt bezüglich der Einladungsmodalitäten das oben Gesagte.
  1. Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das jeweils nächste  Geschäftsjahr

            - Feststellung der jeweils abgeschlossenen Jahresrechnung und

            Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

             - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und dessen

             Entlastung 

         -  Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des

             Vereins, sowie in  Berufungsfragen ( Bezug § 3,4 und § 3,6 )

            -  Beschlüsse zu Ordnungen des Vereins und deren Änderung

            -  Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von der / dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
  2. Näheres regelt die Geschäftsordnung

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum ersten Tag des Geschäftsjahres

      im voraus fällig.

  1. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann eine

      Beitragsstaffelung beschließen.

  1. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.

§ 7 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch– und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zur Jahreshauptversammlung.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

      fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radevormwald, die es unmittelbar und 

      ausschließlich zur Förderung und Pflege der Kinder- und Jugendarbeit und -–hilfe im 

      Sinne des § 2,1 dieser Satzung verwenden darf.

  1. Als Liquidatoren im Falle der Auflösung gelten der letzte ordentlich gewählte bzw. amtierende Vorstand als bestellt.                                                                                                                             
  2. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Diese Satzung wurde festgestellt, beschlossen und wirksam, Radevormwald am 07. Dezember 1999.

 

  1. Änderung beschlossen durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am 22.01.2002

 

  1. Änderung beschlossen durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am 23.03.2017

 

 

 

 

                                                                      

 

 

 

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